- Postgeheimnis
- Schutz der Unverletzlichkeit von Postsendungen, garantiert durch Art. 10 GG und § 35 PostG.- 1. Umfang: Verpflichtung desjenigen, der geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirtkt (1) zur Verschwiegenheit über alle näheren Umstände des Postverkehrs und Inhaltes von Postsendungen, und zwar auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses; (2) unberechtigten Eingriffen in das Post-, Fernmelde- und Funkgeheimnis entgegenzutreten.- 2. Die Verletzung des P. wird sowohl dienststrafrechtlich als auch strafrechtlich nach § 354 StGB verfolgt.- 3. Ausnahmen: Von der Wahrung des P. entbinden (1) Kenntnis über Vorhaben gemeingefährlicher Verbrechen, wie Hochverrat, Münzverbrechen, Mord, Menschenraub, für die Anzeigepflicht nach § 139 StGB besteht; (2) amtsrichterliche Beschlüsse bei strafgerichtlichen Untersuchungen etc., ⇡ Beschlagnahme von Postsendungen nach §§ 99–101 StPO, § 121 KO; (3) Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für Bestand oder Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der NATO.- Vgl. auch ⇡ Briefgeheimnis.
Lexikon der Economics. 2013.