Postgeheimnis

Postgeheimnis
Schutz der Unverletzlichkeit von Postsendungen, garantiert durch Art. 10 GG und § 35 PostG.
- 1. Umfang: Verpflichtung desjenigen, der geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirtkt (1) zur Verschwiegenheit über alle näheren Umstände des Postverkehrs und Inhaltes von Postsendungen, und zwar auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses; (2) unberechtigten Eingriffen in das Post-, Fernmelde- und Funkgeheimnis entgegenzutreten.
- 2. Die Verletzung des P. wird sowohl dienststrafrechtlich als auch strafrechtlich nach § 354 StGB verfolgt.
- 3. Ausnahmen: Von der Wahrung des P. entbinden (1) Kenntnis über Vorhaben gemeingefährlicher Verbrechen, wie Hochverrat, Münzverbrechen, Mord, Menschenraub, für die Anzeigepflicht nach § 139 StGB besteht; (2) amtsrichterliche Beschlüsse bei strafgerichtlichen Untersuchungen etc.,  Beschlagnahme von Postsendungen nach §§ 99–101 StPO, § 121 KO; (3) Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für Bestand oder Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der NATO.
- Vgl. auch  Briefgeheimnis.

Lexikon der Economics. 2013.

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